Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.
Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch Andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument werden die Selbständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen in sechs Lebensbereichen (Module) erfasst. Die sechs Lebensbereiche sind:
Mit dem neuen Begutachtungsinstrument wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege benötigt wird, sondern es wird nach einer pflegefachlich begründeten Systematik durch Punkte abgebildet, wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Dieser bestimmt die Leistungen der Pflegekassen.
Quelle: VdK
Ab dem 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen (Tages-/ Nacht-/Kurzzeitpflege, Pflegedienst, anerkannte Unterstützung im Alltag) entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um
Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote zur
Entlastung im Alltag handeln.
Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument).
Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können.
Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die
Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh- und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.
Zur Pflege eines Patienten kann auch eine sogenannte Kombinationsleistung durchgeführt werden. Hier wird die betroffene Person sowohl von einem zugelassenen, ambulanten Pflegedienst, aber auch von einem Angehörigen betreut. So werden die Pflegesachleistung und das Pflegegeld kombiniert.
Dieser Fall kann vorliegen, wenn die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Hier wird zusätzlich ein entsprechend gemindertes Pflegegeld gezahlt.
Sollten Sie noch Fragen zu den einzelnen Pflegegraden, dem Pflegegeld, unseren Leistungen oder sonstigen Themen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung! Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns. Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können.